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# Art 2 KunstSchAbkG

Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesrepublik Deutschland macht bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den folgenden in Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (jv) des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch:

- 1. Sie wendet für den Schutz der Hersteller von Tonträgern das in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens bezeichnete Merkmal der Festlegung nicht an.

- 2. Sie beschränkt für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des nach Artikel 12 des Abkommens zu gewährenden Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes, den dieser Staat für die Tonträger gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 2 KunstSchAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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