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# 9a KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Digitalisierung in der Kunsthochschule

Kunsthochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kunsthochschulen berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung einschließlich ihrer Chancen und Risiken und ihre Folgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kunst. Sie nutzen hierbei Synergie- und Skaleneffekte, insbesondere durch Zusammenarbeit nach Maßgabe von Absatz 3. Sie tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Entwicklung Künstlicher Intelligenz und anderer transformativer digitaler Technologien angemessen Rechnung. Sie schützen ihre Informationen, ihre Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) sowie ihre diesbezügliche Infrastruktur nach Maßgabe des § 9b.

(2) Die Kunsthochschulen können ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 1 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln.

(3) Die Kunsthochschulen arbeiten hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Prozesse untereinander zusammen, indem sie gemeinsame hochschulübergreifende IT-Dienste betreiben oder im Sinne des § 71 Absatz 2 eine gemeinsame Einheit der Digitalisierung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln.

(4) Das Ministerium kann einen Standardisierungsbeschluss des IT-Planungsrats im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für die Kunsthochschulen für verbindlich erklären.

(5) Das Ministerium kann Leistungen beim Betrieb von Hochleistungsrechnern in Gestalt des High-Perfomance-Computing, bei der Speicherung, der Zurverfügungstellung, der Veröffentlichung und der Bearbeitung von Forschungsdaten, der Datensicherung sowie der Zurverfügungstellung von Rechenkapazitäten und Plattformen für KI-Inferenz und beim Betrieb von Large Language Modellen jeder Kunsthochschule, jeder nach § 71a errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 71 Absatz 2 oder jeder sonstigen Stelle nach § 71 Absatz 3 (Digital-Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.

Im Sinne des Satzes 1 sind

1. Kunsthochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2,

2 gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 und

3. sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Digital-Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kunsthochschule insbesondere der Pflege der Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung oder Verwaltung durch die Digital-Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.

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Zitiervorschlag: 9a KunstHG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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