(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.
(3) Für Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 62 und 63 entsprechend.