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§ 61 KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben

Kunsthochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) Für Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 62 und 63 entsprechend.