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# § 63 KulturGB NRW (Nordrhein-Westfalen) — Archive als kulturelles Gedächtnis

Kulturgesetzbuch  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Archive sind zentrale Orte des kulturellen Gedächtnisses der Gesellschaft und als solche ein wesentlicher Teil der kulturellen Infrastruktur.

(2) Archive bestehen in unterschiedlicher Trägerschaft und mit unterschiedlichen Überlieferungsschwerpunkten. Gemeinsam bieten sie in ihrer Vielfalt eine Fülle von Materialien, aus denen sich Arbeits- und Lebensformen, Denk- und Handlungsweisen, Wertvorstellungen und geistige Lebensäußerungen der Vergangenheit ermitteln lassen. Archive unterschiedlicher Ausrichtung kooperieren miteinander, ergänzen einander und stimmen ihre Überlieferungs-profile untereinander ab.

(3) Sie sind Orte der wissenschaftlichen Bearbeitung der von ihnen verwahrten Bestände und unterstützen die kulturelle, politische und historische Bildung, die sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch selbst betreiben. Mit ihren Angeboten auf dem Gebiet der kulturellen Bildung ermöglichen Archive die Erweiterung und Vertiefung des historischen Wissens. Im Rahmen der Archivpädagogik bilden sie Partnerschaften mit Schulen. Zu Hochschulen, anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gedenkstätten, Vereinen und Verbänden pflegen die Archive einen engen Kontakt.

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Zitiervorschlag: § 63 KulturGB NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 04.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/63

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