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§ 7 KultStG (Brandenburg) — Zusammensetzung des Stiftungsrates

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 20.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst sind, eine oder einer davon als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Stiftungsrates,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Cottbus/ Chóśebuz , eine oder einer davon als erste Stellvertreterin oder als erster Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Frankfurt (Oder), zugleich zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

ein Mitglied des Landtages Brandenburg, ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/ Chóśebuz sowie ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder),

ein Mitglied der Personalvertretungen der Stiftung.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Mitglieder werden von der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Mitglied wird von der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und abberufen. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder werden von der Stadt Cottbus/ Chóśebuz entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 4 genannte Mitglied wird von der Stadt Frankfurt (Oder) entsandt und abberufen. Die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Mitglieder werden vom Landtag und den jeweiligen Stadtverordnetenversammlungen entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 6 genannte Mitglied wird von der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem künstlerischen und dem technischen Personalrat berufen und abberufen; es wird im Wechsel ein Mitglied des technischen oder des künstlerischen Personalrates jeweils für ein Jahr entsandt.

(3) Wenn die Entsendung zeitlich befristet ist, gilt das Mitglied nach Zeitablauf als abberufen. Wenn das Mitglied das Amt niederlegt oder nicht mehr der jeweiligen Stelle angehört, gilt das Mitglied als abberufen. Für den Fall des Ausscheidens ist unverzüglich ein nachfolgendes Mitglied zu entsenden oder zu berufen.

(4) Die entsendende Stelle bestellt für jedes Mitglied eine Stellvertretung. Die Stellvertretung des Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 6 gehört dem jeweils anderen Personalrat an und wird im Einvernehmen mit dem künstlerischen und dem technischen Personalrat bestellt. Sind das Mitglied und seine Stellvertretung verhindert, können die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine bevollmächtigte Person entsenden.

(5) Die Mitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen sowie arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere dazu regelt die Stiftungssatzung.

(6) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Vorstandsmitglieder teil. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der für Kultur und für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden und der Städte Cottbus/ Chóśebuz und Frankfurt (Oder), die Stellvertretung des Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 6 sowie auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden die oder der Vorsitzende des Fachbeirates können beratend teilnehmen. Weitere Personen können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

(7) Die Mitglieder nach Absatz 1 sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen.