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# § 4 KultStG (Brandenburg) — Finanzierung

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährliche Zuwendungen im Sinne der öffentlichen Haushaltsvorschriften nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie der kommunalen Haushalte sowie eines zwischen dem Land Brandenburg, der Stadt Cottbus und der Stadt Frankfurt (Oder) geschlossenen Finanzierungsabkommens.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.

(3) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der jährlichen Zuwendungen nach Absatz 1 steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung und kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Es können Rücklagen gebildet werden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften, Zustiftungen und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.

(5) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 KultStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/4

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