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# § 15 KultStG (Brandenburg) — Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen. Er wird vom Stiftungsrat festgestellt.

(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.

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Zitiervorschlag: § 15 KultStG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/15?asof=2026-07-30

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