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# § 13 KultStG (Brandenburg) — Fachbeirat

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachbeirat besteht aus bis zu sieben Personen aus unterschiedlichen Bereichen der Kunst. Mindestens zwei davon sollen über internationale Erfahrungen verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors vom Stiftungsrat bestellt. Die Mitglieder des Fachbeirates werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Fachbeirat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte jeweils eine Beiratsvorsitzende oder einen Beiratsvorsitzenden sowie eine stellvertretende Beiratsvorsitzende oder einen stellvertretenden Beiratsvorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

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Zitiervorschlag: § 13 KultStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/13

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