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# § 1 KugverlV — Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

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Zitiervorschlag: § 1 KugverlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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