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§ 1 KugBeV — Bezugsdauer

Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.