nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 KugBeV 4 — Verlängerung der Bezugsdauer

Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.