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§ 1 KugBeV 3 — Verlängerung der Bezugsdauer

Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2025 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.