nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 KuArbGeldFristV 2012 — Bezugsdauer

Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.