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# § 2 KtgWV 1963 — Bleibende Zollgutverwendung

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung

- 1. im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder

- 2. im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder

- 3. im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 KtgWV 1963

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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