nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6c KrimLV 2009 — Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Kriminallaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.11.2019 bis 26.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

---

Zitiervorschlag: § 6c KrimLV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6c?asof=2019-11-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
