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§ 6c KrimLV 2009 — Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Kriminallaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 24.11.2019 bis 26.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.