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# § 6a KrimLV 2009 — Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Kriminallaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.11.2019 bis 26.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

- 1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit

  - a) einem Bachelor oder

  - b) einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, und

- 2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abgeschlossen haben.

(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6a KrimLV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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