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§ 6a KrimLV 2009 — Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Kriminallaufbahnverordnung

Historische Fassung: Stand 24.11.2019 bis 26.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.
ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit
a)
einem Bachelor oder
b)
einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, und
2.
eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abgeschlossen haben.

(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.