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§ 4 KrimLV 2009 — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Kriminallaufbahnverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.