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# § 10 KrimLV 2009 — Aufstieg

Kriminallaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.11.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

- 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

- 2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

- 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 10 KrimLV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/10?asof=2019-06-10

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