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§ 2 KredWGUSAFreistV

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.