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§ 2 KredWGUSAFreistV

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.