§ 8h KredWG — Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Kreditwesengesetz

Stand: 24.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.