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§ 64t KredWG — Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009

Kreditwesengesetz

Außer Kraft: § 64t ist seit 29.12.2020 nicht mehr im KredWG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.