# § 53u KredWG — Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

Kreditwesengesetz  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.

(2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 53u KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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