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§ 53t KWG — DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

Kreditwesengesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.12.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.