nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 53ci KredWG — Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

Kreditwesengesetz  
Stand: 10.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn

- 1. die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2,

- 2. die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt,

- 3. der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet oder

- 4. der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet.

Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co, falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.

(2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:

- 1. die Größe der CRD-Drittstaatenzweigstelle;

- 2. die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der CRD-Drittstaatenzweigstelle;

- 3. den Grad der Verflechtung der CRD-Drittstaatenzweigstelle mit dem Finanzsystem der Europäischen Union und des Mitgliedstaates, in dem sie errichtet ist;

- 4. die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle bereitgestellt wird;

- 5. den Marktanteil der CRD-Drittstaatenzweigstelle in der Europäischen Union und im Inland in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie auf die von ihr erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen;

- 6. die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle auf die Liquidität des inländischen Finanzsystems oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union und im Inland;

- 7. die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union und im Inland;

- 8. die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Kontext der Abwicklung und Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie

- 9. den Umfang der Geschäfte der Drittstaatengruppe, die über CRD-Drittstaatenzweigstellen getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Drittstaatengruppe, die über in der Europäischen Union und im Inland zugelassene Tochterinstitute getätigt werden.

---

Zitiervorschlag: § 53ci KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ci

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
