# § 48a KredWG — Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Kreditwesengesetz  
Stand: 25.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,

- 1. die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder

- 2. Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 48a KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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