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# § 22g KredWG — Aufgaben des Verwalters

Kreditwesengesetz  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.

(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass

- 1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,

- 1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,

- 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und

- 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.

Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 22g KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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