# § 10b KredWG — Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung

Kreditwesengesetz  
Stand: 29.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

- 1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

- 2. Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

- 3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,

- 4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,

- 5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,

- 6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

- 7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und

- 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

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Zitiervorschlag: § 10b KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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