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# § 6 KredReorgG — Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Sanierungsberater setzt den Sanierungsplan um. Er kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt und dem Oberlandesgericht Änderungen des Sanierungsplans vornehmen; dies gilt nicht für Regelungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3.

(2) Der Sanierungsberater berichtet dem Oberlandesgericht und der Bundesanstalt regelmäßig über den Stand der Sanierung. Sofern ein Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, berichtet er zugleich der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.

(3) Bevor der Sanierungsberater dem Oberlandesgericht die Beendigung des Sanierungsverfahrens anzeigt, hat er die Bundesanstalt davon zu unterrichten. Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung des Sanierungsverfahrens. Sofern ein Reorganisationsverfahren eingeleitet werden soll, verbindet es die Aufhebung des Sanierungsverfahrens mit der Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Reorganisationsverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 6 KredReorgG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/6

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