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§ 23 KredReorgG — Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.