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# § 2 KredFinG 1967

Kreditfinanzierungsgesetz 1967  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar

- im Bereich der Deutschen Bundesbahn bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,

- für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,

- im Bereich der Deutschen Bundespost bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,

für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr

- bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

- für den sozialen Wohnungsbau bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,

im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau

- bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

für Zwecke der Wissenschaft und Forschung

- bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,

für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues

- bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,

- für Hochbaumaßnahmen des Bundes bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,

zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung

- bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,

- für den Bau von Studentenwohnheimen bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 2 KredFinG 1967

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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