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§ 1 KredAufnG

Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.