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§ 4 KredAufnBegrV 1971

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.