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# § 7a KredAnstWiAG — Mittelstandsrat

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau  
Stand: 30.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestellten Mitglied.

(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt.

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Zitiervorschlag: § 7a KredAnstWiAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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