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# § 9 KredAAG — Erlöschen von Zinsen aus Aufbaukrediten an private Vermieter

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücken gesichert sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie fällig oder durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. Sind für rückständige Zinsen weitere Grundpfandrechte eingetragen worden, so erlöschen auch diese.

(3) Besteht die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypothek an Hausgrundstücken oder Gebäuden, die sowohl eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erlöschen die in Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem Anteil der räumlich und zeitlich fremdgenutzten Fläche entspricht.

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Zitiervorschlag: § 9 KredAAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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