nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 KredAAG

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen. § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.