nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 KraftstoffLBV — Antragsberechtigte

Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.

(2) Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.

---

Zitiervorschlag: § 6 KraftstoffLBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
