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§ 2 KraftstoffLBV — Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen

Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.