# § 1 KraftStDV 2017 — Zuständiges Hauptzollamt

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung  
Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig ist

- 1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

- 2. für ausländische Fahrzeuge

  - a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

  - b) in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;

- 3. für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.

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Zitiervorschlag: § 1 KraftStDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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