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# § 1 KraftStCHEV

Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthaltstage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.

(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 KraftStCHEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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