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§ 40 KrZwMG — Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen

Kreditzweitmarktgesetz

Stand: 30.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.