nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 KrWaffUnbrUmgV — Zuverlässigkeit

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht

- 1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  - a) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

  - b) mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder

  - c) die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind;

- 2. die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben.

(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

---

Zitiervorschlag: § 6 KrWaffUnbrUmgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
