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# § 6 KrWaffKontrGDV 2 — Antragsform

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.

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Zitiervorschlag: § 6 KrWaffKontrGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/6?asof=2019-06-10

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