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# § 10 KrWaffKontrGDV 2 — Meldung der Kriegswaffenbestände

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der am 1. Juni 1961 vorhandene Kriegswaffenbestand (Anfangsbestand) ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit folgenden Angaben bis zum 31. Juli 1961 zu melden:

- 1. Stückzahl oder Gewicht

- 2. Nummer der Genehmigungsurkunde.

(2) Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen zu melden. Dieser Meldepflicht genügt, wer eine Durchschrift oder Ablichtung der einzelnen Blätter des Kriegswaffenbuches übersendet oder gegebenenfalls mitteilt, daß seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist.

(3) § 9 Abs. 9 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 KrWaffKontrGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/10?asof=2019-06-10

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