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# § 1 KrWaffKontrGDV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird

- 1. für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,

- 2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,

- 3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern,

- 4. für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

übertragen.

(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.

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Zitiervorschlag: § 1 KrWaffKontrGDV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%201/1?asof=2019-06-10

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