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# Inhaltsübersicht KrWaffKontrG

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

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	Erster Abschnitt	
EUR Genehmigungsvorschriften	
		Begriffsbestimmung	§ 1
		Herstellung und Inverkehrbringen	§ 2
		Beförderung innerhalb des Bundesgebietes	§ 3
		Beförderung außerhalb des Bundesgebietes	§ 4
		Auslandsgeschäfte	§ 4a
		Befreiungen	§ 5
		Versagung der Genehmigung	§ 6
		Widerruf der Genehmigung	§ 7
		Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung	§ 8
		Entschädigung im Falle des Widerrufs	§ 9
		Inhalt und Form der Genehmigung	§ 10
		Genehmigungsbehörden	§ 11
	Zweiter Abschnitt	
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften	
		Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen	§ 12
		Sicherstellung und Einziehung	§ 13
		Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen	§ 13a
		Überwachungsbehörden	§ 14
		Bundeswehr und andere Organe	§ 15
	Dritter Abschnitt	
Besondere Vorschriften für Atomwaffen	
		Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis	§ 16
		Verbot von Atomwaffen	§ 17
	Vierter Abschnitt	
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition	
		Verbot von biologischen und chemischen Waffen	§ 18
		Verbot von Antipersonenminen und Streumunition	§ 18a
	Fünfter Abschnitt	
Straf- und Bußgeldvorschriften	
		Strafvorschriften gegen Atomwaffen	§ 19
		Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen	§ 20
		Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition	§ 20a
		Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes	§ 21
		Ausnahmen	§ 22
		Sonstige Strafvorschriften	§ 22a
		Verletzungen von Ordnungsvorschriften	§ 22b
		Verwaltungsbehörden	§ 23
		Einziehung	§ 24
		(weggefallen)	§ 25
	Sechster Abschnitt	
Übergangs- und Schlußvorschriften	
		Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen	§ 26
		Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt	§ 26a
		Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet	§ 26b
		Zwischenstaatliche Verträge	§ 27
		(Berlin-Klausel)	§ 28
		(Inkrafttreten)	§ 29
	Anlage	
Kriegswaffenliste	
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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht KrWaffKontrG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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