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§ 3a KrWaffGenV

Kriegswaffengenehmigungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.