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# § 1d KrWaffGenV

Kriegswaffengenehmigungsverordnung  
Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr an Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit diese Unternehmen gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.

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Zitiervorschlag: § 1d KrWaffGenV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 08.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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